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Wir sind Ansprechpartner für einzelne Schüler.
Gemäß §16 der Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV-Verordnung), wählt der Schülerrat für eine Amtszeit von einem oder zwei Jahren je nach Art und Größe der Schule einen oder mehrere Verbindungslehrer/innen. Diese beraten nach § 68 des Schulgesetzes von Baden-Württemberg die Schülermitverantwortung, unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern ihre Verbindung zu den Lehrkräften, der Schulleitung und den Eltern.
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