Schulordnung

Unsere Schule soll ein Ort sein, an dem eine konstruktive und erfolgreiche Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten möglich ist. Dies erfordert ein verantwortliches und soziales Handeln, gegenseitige Rücksichtnahme, einen respektvollen Umgangston sowie den Verzicht auf jegliche Form von Gewalt.

Folgende Regeln sind verbindlich für unser Handeln in der Schule:

Sauberkeit

Der Schulgemeinschaft ist eine gute Lernatmosphäre wichtig, zu der auch Sauberkeit in allen Räumlichkeiten
gehört.
Alle Schülerinnen und Schüler sorgen durch eigenes Mitwirken für die nötige Ordnung.
Werden Räume verunreinigt, sind die Schülerinnen und Schüler auf Anweisung der Lehrkraft verpflichtet,
diese wieder zu säubern.
Sie und ggf. die Erziehungsberechtigten haften für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten
Schaden in der Schule. Dies gilt nicht nur für die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, sondern auch
für das Verunreinigen von Wänden, Fenstern, Böden, etc.

Umgang mit Schuleigentum

Von der Schule entliehene Gegenstände (Bücher, Tablets, usw.) sind in gutem Zustand zu erhalten und zu
den vorgegebenen Terminen wieder zurückzugeben.
Beim Schulaustritt müssen die entliehenen Gegenstände vor der Zeugnisausgabe beim Klassenlehrer / der
Klassenlehrerin bzw. beim Tutor / der Tutorin zurückgegeben werden.

Kleidung

Die Schulgemeinschaft legt Wert auf angemessene Kleidung.

Drogen / Suchtmittel / Rauchen

Das Konsumieren und Weitergeben bzw. Verkaufen von Drogen und Suchtmitteln ist verboten. Rauchen auf dem Schulgelände ist – mit Ausnahme des dafür markierten Bereiches an der Kaufmännischen Berufsschule – ebenfalls nicht erlaubt.

Waffen

Das Mitbringen von Waffen jeglicher Art auf das Schulgelände ist grundsätzlich untersagt, auch für Personen mit Waffenschein.

Smartphones / Mobile Endgeräte

Smartphones und sonstige mobile Endgeräte sind während des Unterrichts entsprechend der Anweisungen der Lehrkraft aufzubewahren (z. B. Handybox, r Schultasche). Die Benutzung von Smartphones und sonstigen mobilen Endgeräten während des Unterrichts ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Lehrkräfte erlaubt.

Verlassen des Schulgeländes

Das Verlassen des Schulgeländes während des Unterrichts ist verboten.
Die Schülerinnen und Schüler dürfen das Schulgelände grundsätzlich nur in den Pausen und in den Freistunden verlassen.
Minderjährige dürfen das Schulgelände in den Pausen und Freistunden nur dann verlassen, wenn dazu die
ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
Beim Verlassen des Schulgeländes erlischt die Aufsichtspflicht der Schule und damit der Versicherungsschutz.
Abweichend davon bleibt der Versicherungsschutz beim Übergang zu einem außerhalb gelegenen Unterrichtsort erhalten.

Öffnungszeiten und Parken

Öffnungszeiten Schulgebäude: 07:00 – 17:00 Uhr.
Das Parken ist für Schülerinnen und Schüler nur außerhalb der Parkplätze für Lehrkräfte gestattet. Die
Regelungen der Straßenverkehrsordnung sind zu befolgen.

Fehlen im Unterricht

Ist ein Schüler / eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert,
ist dies unter Angabe

unverzüglich, d. h. am Tag der Verhinderung bis spätestens 07:45 Uhr, im Sekretariat (07821 95449-2911) oder auf elektronischem Weg (über WebUntis oder per Mail an info@ibg-lahr.de) mitgeteilt werden. Die schriftliche Entschuldigung ist in jedem Fall innerhalb von drei Schultagen nachzureichen.

Beispiel: Telefonische/Elektronische Krankmeldung am Montag → schriftliche Entschuldigung spätestens am Donnerstag.

Für das Fehlen aus vorhersehbarem Grund (Führerscheinprüfung, Teilnahme Wettbewerb, Praktikum, usw.) ist frühzeitig ein Freistellungsantrag zu stellen.

Minderjährige werden durch die Erziehungsberechtigten entschuldigt, Volljährige entschuldigen sich selbst.

Die Berufsschülerinnen und Berufsschüler müssen sich am Berufsschultag bis spätestens 07:45 Uhr im Sekretariat der Berufsschule telefonisch (07821 95449-2941) oder auf elektronischem Wege (über WebUntis oder per Mail an info@ibg-lahr.de) melden.
Die schriftliche Entschuldigung ist innerhalb von drei Werktagen nachzureichen.
Bei häufigem Fehlen erhalten Schülerinnen und Schüler nach Beschluss der Klassenkonferenz die Zeugnisbemerkung „Unterrichtsbesuch unregelmäßig“

Fehlen bei Leistungsüberprüfungen

Erscheint eine Schülerin / ein Schüler wegen einer Erkrankung nicht zu einer angesetzten Leistungsüberprüfung (Klassenarbeit, Klausur, Test, GFS, Leistungsüberprüfung in Sport, Präsentation, usw.), so gilt ihr / sein Fernbleiben nur dann als entschuldigt, wenn eine telefonische Benachrichtigung der Schule zu Beginn des betroffenen Schultages, spätestens bis 07:45 Uhr, vorliegt.

Bei Auftreten einer Erkrankung im Verlauf des Tages, an dem die Leistungsüberprüfung angesetzt ist, muss die Benachrichtigung vor Beginn des Termins bei der betroffenen Lehrkraft erfolgen. Falls diese nicht erreichbar ist, erfolgt die Meldung beim Sekretariat.

Der schriftlichen Entschuldigungspflicht ist jeweils innerhalb von drei Schul- bzw. Werktagen nachzukommen.

Sind Schülerinnen und Schüler längere Zeit krank und ordnungsgemäß entschuldigt, gilt die Entschuldigung auch für den Tag, an dem eine Leistungsüberprüfung angesetzt ist. Eine nochmalige Entschuldigung ist nicht erforderlich.

Eine verpasste Leistungsüberprüfung kann zum nächstmöglichen Termin ohne vorherige Ankündigung eingefordert werden. Ob die Schülerinnen und Schüler eine verpasste schriftliche Leistungsüberprüfung nachschreiben müssen, entscheidet die Lehrkraft. Statt durch eine schriftliche Arbeit kann der Stoff auch mündlich überprüft werden.

Wird das Fehlen bei einer Leistungsüberprüfung nicht fristgerecht entschuldigt, muss die nicht erbrachte Leistung mit der Note „ungenügend“ bzw. mit 0 Notenpunkten bewertet werden.

Fehlen bei Nachterminen

Fehlen Schülerinnen und Schüler bei Nachterminen für Leistungsüberprüfungen, ist zusätzlich zur telefonischen Krankmeldung noch am selben Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Wird diese nicht fristgerecht vorgelegt, muss die nicht erbrachte Leistung mit der Note „ungenügend“ bzw. mit 0 Notenpunkten bewertet werden.

Aufbewahrung schriftlicher Arbeiten

Alle für die Notenbildung relevanten schriftlichen Arbeiten (z. B. Klassenarbeiten, Vokabeltests, Hausarbeiten,
GFS, Projektarbeiten) sind von den Schülerinnen und Schülern als Nachweis aufzubewahren.

Chronische Erkrankungen oder ansteckende Erkrankungen

Aus Gründen der Fürsorgepflicht müssen chronische sowie ansteckende Erkrankungen unbedingt der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer bzw. der Tutorin / dem Tutor mitgeteilt werden, um Verhaltensmaßnahmen absprechen zu können. Alle Daten werden vertraulich behandelt.

Verschiedenes

Unfälle auf dem Schulweg und in der Schule sind wegen der damit verbundenen Versicherungsansprüche unverzüglich dem Sekretariat zu melden.

Wohnungswechsel, Wechsel des gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin oder des Ausbildungsbetriebs sind dem Sekretariat ebenfalls umgehend anzuzeigen.

Für abhanden gekommene Wertgegenstände (inkl. Geld) übernimmt die Schule keine Haftung.

Schulordnung vom 01.08.2023

 

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