Unsere Schule soll ein Ort sein, an dem eine konstruktive und erfolgreiche Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten möglich ist. Dies erfordert ein verantwortliches und soziales Handeln, gegenseitige Rücksichtnahme, einen respektvollen Umgangston sowie den Verzicht auf jegliche Form von Gewalt.
Folgende Regeln sind verbindlich für unser Handeln in der Schule:
Der Schulgemeinschaft ist eine gute Lernatmosphäre wichtig, zu der auch Sauberkeit in allen Räumlichkeiten gehört. Alle Schülerinnen und Schüler sorgen durch eigenes Mitwirken für die nötige Ordnung. Werden Räume verunreinigt, sind die Schülerinnen und Schüler auf Anweisung der Lehrkraft verpflichtet, diese wieder zu säubern. Sie und ggf. die Erziehungsberechtigten haften für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden in der Schule. Dies gilt nicht nur für die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, sondern auch für das Verunreinigen von Wänden, Fenstern, Böden, etc.
Von der Schule entliehene Gegenstände (Bücher, Tablets, usw.) sind in gutem Zustand zu erhalten und zu den vorgegebenen Terminen wieder zurückzugeben. Beim Schulaustritt müssen die entliehenen Gegenstände vor der Zeugnisausgabe beim Klassenlehrer / der Klassenlehrerin bzw. beim Tutor / der Tutorin zurückgegeben werden.
Die Schulgemeinschaft legt Wert auf angemessene Kleidung.
Das Konsumieren und Weitergeben bzw. Verkaufen von Drogen und Suchtmitteln ist verboten. Rauchen auf dem Schulgelände ist – mit Ausnahme des dafür markierten Bereiches an der Kaufmännischen Berufsschule – ebenfalls nicht erlaubt.
Smartphones und sonstige mobile Endgeräte sind während des Unterrichts in der Handybox oder in der Schultasche aufzubewahren. Es gelten die Anweisungen der Lehrkraft. Die Benutzung von Smartphones und mobilen Endgeräten während des Unterrichts ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Lehrkräfte erlaubt.
Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an jedem Schultag ihre Schul-E-Mails zu überprüfen.
Das Verlassen des Schulgeländes während des Unterrichts ist verboten.
Die Schülerinnen und Schüler dürfen das Schulgelände grundsätzlich nur in den Pausen und in den Freistunden verlassen.
Minderjährige dürfen das Schulgelände in den Pausen und Freistunden nur dann verlassen, wenn dazu die
ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
Beim Verlassen des Schulgeländes erlischt die Aufsichtspflicht der Schule und damit der Versicherungsschutz.
Abweichend davon bleibt der Versicherungsschutz beim Übergang zu einem außerhalb gelegenen Unterrichtsort erhalten.
Öffnungszeiten Schulgebäude: 07:00 – 17:00 Uhr.
Das Parken ist für Schülerinnen und Schüler nur außerhalb der Parkplätze für Lehrkräfte gestattet. Die
Regelungen der Straßenverkehrsordnung sind zu befolgen.
Ist ein Schüler / eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert,
ist dies unter Angabe
Erscheint eine Schülerin / ein Schüler wegen einer Erkrankung nicht zu einer angesetzten Leistungsüberprüfung (Klassenarbeit, Klausur, Test, GFS, Leistungsüberprüfung in Sport, Präsentation, usw.), so gilt ihr / sein Fernbleiben nur dann als entschuldigt, wenn eine Benachrichtigung der Schule zu Beginn des betroffenen Schultages, spätestens bis 08:00 Uhr, vorliegt.
Bei Auftreten einer Erkrankung im Verlauf des Tages, an dem die Leistungsüberprüfung angesetzt ist, muss die Benachrichtigung vor Beginn des Termins bei der betroffenen Lehrkraft erfolgen. Falls diese nicht erreichbar ist, erfolgt die Meldung beim Sekretariat.
Der schriftlichen Entschuldigungspflicht ist jeweils innerhalb von drei Schul- bzw. Werktagen nachzukommen.
Sind Schülerinnen und Schüler längere Zeit krank und ordnungsgemäß entschuldigt, gilt die Entschuldigung auch für den Tag, an dem eine Leistungsüberprüfung angesetzt ist. Eine nochmalige Entschuldigung ist nicht erforderlich.
Eine verpasste Leistungsüberprüfung kann zum nächstmöglichen Termin ohne vorherige Ankündigung eingefordert werden. Ob die Schülerinnen und Schüler eine verpasste schriftliche Leistungsüberprüfung nachschreiben müssen, entscheidet die Lehrkraft. Statt durch eine schriftliche Arbeit kann der Stoff auch mündlich überprüft werden.
Wird das Fehlen bei einer Leistungsüberprüfung nicht fristgerecht entschuldigt, muss die nicht erbrachte Leistung mit der Note „ungenügend“ bzw. mit 0 Notenpunkten bewertet werden.
Fehlen Schülerinnen und Schüler bei Nachterminen für Leistungsüberprüfungen, ist zusätzlich zur telefonischen Krankmeldung noch am selben Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Wird diese nicht fristgerecht vorgelegt, muss die nicht erbrachte Leistung mit der Note „ungenügend“ bzw. mit 0 Notenpunkten bewertet werden.
Alle für die Notenbildung relevanten schriftlichen Arbeiten (z. B. Klassenarbeiten, Vokabeltests, Hausarbeiten, GFS, Projektarbeiten) sind von den Schülerinnen und Schülern als Nachweis aufzubewahren.
Aus Gründen der Fürsorgepflicht müssen chronische sowie ansteckende Erkrankungen unbedingt der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer bzw. der Tutorin / dem Tutor mitgeteilt werden, um Verhaltensmaßnahmen absprechen zu können. Alle Daten werden vertraulich behandelt.
Unfälle auf dem Schulweg und in der Schule sind wegen der damit verbundenen Versicherungsansprüche unverzüglich dem Sekretariat zu melden.
Wohnungswechsel, Wechsel des gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin oder des Ausbildungsbetriebs sind dem Sekretariat ebenfalls umgehend anzuzeigen.
Für abhanden gekommene Wertgegenstände (inkl. Geld) übernimmt die Schule keine Haftung.
Schulordnung vom 29.07.2022.
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